
Die Staatsanwaltschaften Wuppertal und Duisburg verweigerten vor kurzem die Aufnahme von Ermittlungen für die Musikindustrie.
Bisher konnte die Musikindustrie eine Akteneinsicht fordern um an die Person hinter der IP-Adresse zu kommen.
Bei den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten schwindet die Bereitschaft der Musikindustrie zu helfen.
Das Landgericht Saarbrücken hat der Staatsanwaltschaft nun verboten die Nutzerdaten heraus zu geben.
Im dem Beschluss vom 28.01.2008 (Az.: 5 (3) Qs 349/07) des Gerichts wird das ganze mit dem Hinweis auf den Paragraf 406e der Strafprozessordnung begründet.
Danach ist die Akteneinsicht zu verbieten wenn ihr schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen.
Dies ist der Fall, wenn die Interessen an der Geheimhaltung der persönlichen Daten größer ist als das berechtigte Interesse des Geschädigten, den Akteninhalt kennenzulernen.
Alleine die IP-Adresse sagt nicht aus das der Anschlussinhaber auch den Verstoß begangen hat, so die Ansicht des Richters. Eine Akteneinsicht ist dann zu verweigern da dem Tatverdacht nicht weiteres statt gegeben werden kann.